OLG München - Beschluss vom 27.03.2007
32 Wx 179/06
Normen:
WEG § 14 Nr. 3 ;
Fundstellen:
DNotZ 2007, 945
MDR 2007, 1250
OLGReport-München 2007, 506
WuM 2007, 289
ZfIR 2007, 468
Vorinstanzen:
LG München I, vom 11.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 14463/04
AG München - 482 UR II 372/04 WEG - 07.07.2005,

Einbau von Dachgauben bei Berechtigung zum Einbau von Dachfenstern

OLG München, Beschluss vom 27.03.2007 - Aktenzeichen 32 Wx 179/06

DRsp Nr. 2007/8788

Einbau von Dachgauben bei Berechtigung zum Einbau von Dachfenstern

»Enthält eine Teilungserklärung die Befugnis für die Eigentümer der Dachgeschosswohnungen, vorbehaltlich baubehördlicher Genehmigung in den Dachschrägen Fenster einzubauen, so umfasst dies auch den Einbau von Dachgaubenfenstern.«

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 3 ;

Gründe:

I.

Antragsteller und Antragsgegner sind Mitglieder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer der verfahrensgegenständlichen Eigentumswohnanlage. Die Antragsteller sind Eigentümer der Wohnung Nr. 22; den Antragsgegnern steht das Sondereigentum an den Speicherräumen in den Häusern Nr. 6 und 8 zu.

Die Teilungserklärung vom 15.3.1968 bestimmt (auf der letzten Seite) über den Ausbau dieser Speicherräume Folgendes:

"(...) die jeweiligen Eigentümer der Miteigentumsanteile verbunden mit Sondereigentum an den Speicherräumen (...) sind berechtigt,

a) in den Außenwänden der Speicherräume, also in den Dachschrägen, solche Fenster auf eigene Kosten anzubringen, wie sie baubehördlich genehmigt werden,

b) diese Speicherräume nach Belieben und im Rahmen der behördlichen Genehmigungen auszubauen und hierzu das Gemeinschaftseigentum in dem erforderlichen Umfang zu benützen (...)."