I.
Antragsteller und Antragsgegner sind Mitglieder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer der verfahrensgegenständlichen Eigentumswohnanlage. Die Antragsteller sind Eigentümer der Wohnung Nr. 22; den Antragsgegnern steht das Sondereigentum an den Speicherräumen in den Häusern Nr. 6 und 8 zu.
Die Teilungserklärung vom 15.3.1968 bestimmt (auf der letzten Seite) über den Ausbau dieser Speicherräume Folgendes:
"(...) die jeweiligen Eigentümer der Miteigentumsanteile verbunden mit Sondereigentum an den Speicherräumen (...) sind berechtigt,
a) in den Außenwänden der Speicherräume, also in den Dachschrägen, solche Fenster auf eigene Kosten anzubringen, wie sie baubehördlich genehmigt werden,
b) diese Speicherräume nach Belieben und im Rahmen der behördlichen Genehmigungen auszubauen und hierzu das Gemeinschaftseigentum in dem erforderlichen Umfang zu benützen (...)."
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