BFH - Urteil vom 09.08.2001
III R 43/98
Normen:
BewG § 68 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ; InvZulG (1993) § 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2002, 137
BFH/NV 2002, 280
BFHE 196, 429
BStBl II 2002, 100
DB 2002, 252
VIZ 2002, 256
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern,

Einbringung bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

BFH, Urteil vom 09.08.2001 - Aktenzeichen III R 43/98

DRsp Nr. 2002/911

Einbringung bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

»1. Eine in ein als Friseursalon genutztes Gebäude nachträglich vom Eigentümer eingebaute Be- und Entlüftungsanlage, die dem Schutz von Personal und Kunden vor gesundheitsgefährdenden Emissionen bei der Herstellung von Frisuren und vor Überspannungen bei den benutzten Elektrogeräten dient, ist Betriebsvorrichtung. 2. Die einzelnen Elemente einer aus genormten Teilen zusammengesetzten und verschraubten Schreibtischkombination sowie zu Schrankwänden zusammengesetzte Regale stellen selbständig bewertbare Wirtschaftsgüter und keine in der jeweiligen Zusammensetzung einheitlichen Wirtschaftsgüter dar. Ob von der Investitionszulagenförderung ausgenommene geringwertige Wirtschaftsgüter i.S. von § 6 Abs. 2 EStG vorliegen, bestimmt sich bei den einzelnen Gegenständen, deren Anschaffungskosten jeweils 800 DM nicht übersteigen, im Wesentlichen nach der technischen Abgestimmtheit der Gegenstände aufeinander (Fortführung des Urteils des erkennenden Senats vom 21. Juli 1998 III R 110/95, BFHE 186, 572, BStBl II 1998, 789).«

Normenkette:

BewG § 68 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ; InvZulG (1993) § 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 Nr. 1 ;

Gründe: