Die Klage wird abgewiesen.
II.Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens und mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, haben die Kläger zu tragen.
Strittig ist im 2. Rechtsgang die gesonderte Feststellung.
Die Kläger sind Mitglieder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer der Wohnanlage C-Straße Hausnummer in M. Die Kläger sind dort Eigentümer eines Reihenhauses. Neben dem Reihenhaus der Kläger sind 10 weitere Reihenhäuser Bestandteil der Wohnanlage. In der Wohnungsanlage befindet sich ein Blockheizkraftwerk.
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