FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.01.2015
4 K 1102/14
Normen:
AO § 183 Abs. 2; EStG § 4 Abs. 3;
Fundstellen:
DStR 2016, 12
DStRE 2016, 1465

Einkommensteuerliche Zulässigkeit des Betriebs eines Blockheizkraftwerks durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.01.2015 - Aktenzeichen 4 K 1102/14

DRsp Nr. 2016/7240

Einkommensteuerliche Zulässigkeit des Betriebs eines Blockheizkraftwerks durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft

Nach den Regelungen des WEG kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft Betreiber eines Blockheizkraftwerks sein und es bedarf auch nicht hinsichtlich der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte einer daneben bestehenden GbR.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens und mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 183 Abs. 2; EStG § 4 Abs. 3;

Tatbestand

Strittig ist im 2. Rechtsgang die gesonderte Feststellung.

Die Kläger sind Mitglieder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer der Wohnanlage C-Straße Hausnummer in M. Die Kläger sind dort Eigentümer eines Reihenhauses. Neben dem Reihenhaus der Kläger sind 10 weitere Reihenhäuser Bestandteil der Wohnanlage. In der Wohnungsanlage befindet sich ein Blockheizkraftwerk.