FG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.11.2001
14 K 107/00
Normen:
EStG (1990) § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG (1997) § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; AO (1977) § 41 Abs. 2 ;

Einkünfteerzielungsabsicht; Kein Nachweis behaupteter Mietverhältnisse durch mehrere, einander eindeutig widersprechende Kopien von Mietverträgen; Gesonderter und einheitlicher Feststellung aus Vermietung und Verpachtung 1996 und 1997 für die Erben-/Grundstücksgemeinschaft nach J. Z.

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2001 - Aktenzeichen 14 K 107/00

DRsp Nr. 2004/6731

Einkünfteerzielungsabsicht; Kein Nachweis behaupteter Mietverhältnisse durch mehrere, einander eindeutig widersprechende Kopien von Mietverträgen; Gesonderter und einheitlicher Feststellung aus Vermietung und Verpachtung 1996 und 1997 für die Erben-/Grundstücksgemeinschaft nach J. Z.

Reicht der Steuerpflichtige zum Nachweis behaupteter Mietverhältnisse Kopien mehrerer Versionen von Mietverträgen ein, die inhaltlich in wesentlichen Punkten, nämlich hinsichtlich der Fläche der jeweils vermieteten Räumlichkeiten, der geschuldeten Miete und der Entrichtung des Mietzinses, stark widersprüchlich sind, so ist davon auszugehen, dass die Verträge nur zum Schein geschlossen worden sind, ohne dass tatsächlich eine Vermietungsabsicht bestanden hat. Die Verträge sind steuerlich nicht anzuerkennen mit der Folge, dass insoweit eine Berücksichtigung erklärter Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht in Betracht kommt.

Normenkette:

EStG (1990) § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG (1997) § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; AO (1977) § 41 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Erben-/Grundstücksgemeinschaft nach J. Z. in den Jahren 1996 und 1997.