BGH - Beschluss vom 19.12.2013
V ZR 96/13
Normen:
WEG § 18; WEG § 19 Abs. 1 S. 2; WEG § 43 Nr. 1; WEG § 62 Abs. 2;
Fundstellen:
MietRB 2014, 107
NJW-RR 2014, 452
NZM 2014, 247
ZMR 2015, 231
Vorinstanzen:
AG Staufen, vom 05.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 5/10
LG Karlsruhe, vom 08.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 201/12

Einordnung von Rechtsstreitigkeiten zwischen Wohnungseigentümern wegen Entziehung des Wohnungseigentums als Wohnungseigentumssachen

BGH, Beschluss vom 19.12.2013 - Aktenzeichen V ZR 96/13

DRsp Nr. 2014/2542

Einordnung von Rechtsstreitigkeiten zwischen Wohnungseigentümern wegen Entziehung des Wohnungseigentums als Wohnungseigentumssachen

Rechtsstreitigkeiten zwischen Wohnungseigentümern wegen Entziehung des Wohnungseigentums sind Wohnungseigentumssachen gemäß § 43 Nr. 1 bzw. Nr. 2 WEG in der seit dem 1. Juli 2007 geltenden Fassung.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 8. März 2013 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 280.000 €.

Normenkette:

WEG § 18; WEG § 19 Abs. 1 S. 2; WEG § 43 Nr. 1; WEG § 62 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Parteien bilden eine aus zwei Einheiten bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Kläger wollen im Wege der Entziehungsklage gemäß § 18 WEG erreichen, dass die Beklagte ihr Wohnungseigentum veräußern muss. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Kläger durch Beschluss zurückgewiesen. Mit ihrer Beschwerde wenden sich die Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 62 Abs. 2 WEG nicht statthaft.