Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 8. März 2013 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 280.000 €.
I.
Die Parteien bilden eine aus zwei Einheiten bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Kläger wollen im Wege der Entziehungsklage gemäß § 18 WEG erreichen, dass die Beklagte ihr Wohnungseigentum veräußern muss. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Kläger durch Beschluss zurückgewiesen. Mit ihrer Beschwerde wenden sich die Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß §
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