LAG München - Urteil vom 23.02.2011
5 Sa 928/10
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 311 a; BGB § 611 Abs. 1; BetrAVG § 1 b Abs. 1 S. 4; BayLBG Art. 17; BayLBG Art. 18; ZPO § 138 Abs. 3; ZPO § 138 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 04.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 17123/09

Einräumung eines Versorgungsrechts aufgrund betrieblicher Übung; Anspruch einer Bankangestellten auf Vertragsänderung mit Rückwirkung; Auslegung eines arbeitsvertraglichen Freiwilligkeitsvorbehalts

LAG München, Urteil vom 23.02.2011 - Aktenzeichen 5 Sa 928/10

DRsp Nr. 2011/13468

Einräumung eines Versorgungsrechts aufgrund betrieblicher Übung; Anspruch einer Bankangestellten auf Vertragsänderung mit Rückwirkung; Auslegung eines arbeitsvertraglichen Freiwilligkeitsvorbehalts

1. Seit Inkrafttreten des § 311 a BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechtes vom 26.11.2001 kommt auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, mit der ein Vertragsangebot angenommen werden soll, das rückwirkend auf eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist; § 311 a BGB stellt klar, dass ein Vertrag selbst dann nicht nichtig ist, wenn er hinsichtlich der Vergangenheit nicht durchgeführt werden kann und dementsprechend auch ein rückwirkender Vertragsschluss nicht deshalb nichtig ist, weil er auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist. 2. Ob eine Gesamtzusage vorliegt und welchen Inhalt sie hat, richtet sich nach den gemäß §§ 133, 157 BGB für Willenserklärungen geltenden Regeln; dabei ist die Gesamtzusage als "typisierte Willenserklärung" nach objektiven (vom Einzelfall unabhängigen) Kriterien auszulegen. 3. In Abgrenzung zur betrieblichen Übung setzt eine Gesamtzusage voraus, dass eine ausdrückliche Erklärung an die Belegschaft oder einen Teil von ihr erfolgt ist.