ArbG München, vom 20.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 41 Ca 14866/13
Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung aufgrund schriftlicher EinverständniserklärungUnbegründete Klage einer Bankangestellten auf Zustimmung zum Abschluss einer Versorgungszusage und Zahlung entsprechender Nettovorteile
LAG München, Urteil vom 23.11.2015 - Aktenzeichen 3 Sa 421/15
DRsp Nr. 2016/14494
Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung aufgrund schriftlicher EinverständniserklärungUnbegründete Klage einer Bankangestellten auf Zustimmung zum Abschluss einer Versorgungszusage und Zahlung entsprechender Nettovorteile
1. Die Erklärung „Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden“ kann ihrem Wortlaut nach aus Sicht einer redlichen Vertragspartnerin nur so verstanden werden, dass das Versorgungsrecht zukünftig nicht mehr gewährt wird und die Arbeitnehmerin dieser Vorgehensweise der Arbeitgeberin zustimmt.
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