OLG München - Beschluss vom 25.06.2020
34 Wx 327/19
Normen:
WEG § 5 Abs. 1; GBO § 18 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2020, 206

Einstufung eines Balkons auf einem Garagendach als zum Sondereigentum einer Wohnung gehörend

OLG München, Beschluss vom 25.06.2020 - Aktenzeichen 34 Wx 327/19

DRsp Nr. 2020/9547

Einstufung eines Balkons auf einem Garagendach als zum Sondereigentum einer Wohnung gehörend

1. Ist ein Balkon auf einem Garagendach nicht mit einer umfassenden Außenbrüstung versehen, sondern geht sogar in das Garagendach des Nachbargrundstücks über, so ist nicht davon auszugehen, dass dieser der Alleinnutzung des Wohnungseigentümers der ihm zuordnungsfähigen abgeschlossenen Wohnung dient und daher auch ohne entsprechende Nummerierung oder Zuweisung kraft der gesetzlichen Verbundenheit nach § 94 BGB zum Sondereigentum der Wohnung gehört (Abgrenzung zu OLG München vom 23.9.2011, 34 Wx 247/11 in DNotZ 2012, 364).2. Ist der Balkon nach Aufhebung des Sondereigentums am gesamten Garagendach nur als Gemeinschaftseigentum zu qualifizieren, kann daran ein Sondernutzungsrecht bestellt werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen die als Zwischenverfügung bezeichnete Entscheidung des Grundbuchamts vom 8. Mai 2019 wird verworfen.

II.

Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen.

Normenkette:

WEG § 5 Abs. 1; GBO § 18 Abs. 1;

Gründe

I.