OLG Celle - Beschluss vom 12.10.2007
2 U 152/07
Normen:
ZPO § 886 ; ZPO § 935 ; ZPO § 940 ; BGB § 535 ; BGB § 858 ; BGB § 861 ; BGB § 868 ; BGB § 870 ;
Fundstellen:
MDR 2008, 445
OLGReport-Celle 2008, 145
ZMR 2008, 288
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 07.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 298/07

Einstweilige Verfügung gegen mittelbaren Besitzer wegen Besitzentziehung an Mietobjekt?

OLG Celle, Beschluss vom 12.10.2007 - Aktenzeichen 2 U 152/07

DRsp Nr. 2007/22370

Einstweilige Verfügung gegen mittelbaren Besitzer wegen Besitzentziehung an Mietobjekt?

»Eine einstweilige Verfügung auf Wiedereinräumung des durch verbotene Eigenmacht entzogenen Besitzes kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn der unrechtmäßige Besitzer den Besitz an der Sache zwischenzeitlich einem Dritten überlassen hat.«

Normenkette:

ZPO § 886 ; ZPO § 935 ; ZPO § 940 ; BGB § 535 ; BGB § 858 ; BGB § 861 ; BGB § 868 ; BGB § 870 ;

Entscheidungsgründe:

Die Rechtssache dürfte keine grundsätzliche Bedeutung haben und eine Entscheidung des Berufungsgerichts auf Grund mündlicher Verhandlung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich sein. Die Berufung hat nach vorläufiger Beurteilung aus folgenden Gründen auch keine Aussicht auf Erfolg: