Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 12.05.2014 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren noch über die Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung und über die Frage, ob auch ohne Räumungsklage ein Anordnungsgrund gegeben ist.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|