OLG München - Beschluss vom 11.03.2014
34 Wx 512/13
Normen:
GBO § 19; WEG § 10 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG München, vom 06.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen Perlach-39064-14

Eintragungsfähigkeit der Abänderung einer im Grundbuch eingetragenen Vereinbarung der Wohnungseigentümer

OLG München, Beschluss vom 11.03.2014 - Aktenzeichen 34 Wx 512/13

DRsp Nr. 2014/8992

Eintragungsfähigkeit der Abänderung einer im Grundbuch eingetragenen Vereinbarung der Wohnungseigentümer

Die Abänderung einer von Wohnungseigentümern getroffenen, im Grundbuch eingetragenen Vereinbarung ist ihrerseits als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eintragungsfähig. Es spielt keine Rolle, dass die Änderungsvereinbarung einseitig widerruflich ist (hier: Nutzung bestimmter Bereiche von Sondernutzungsflächen durch die übrigen Wohnungseigentümer mit entsprechender Kostenregelung).

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 6. November 2013 aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, den Antrag vom 17. Oktober 2013 (Eingang beim Grundbuchamt am 18. Oktober 2013) nicht aus den im Beschluss vom 6. November 2013 genannten Gründen zurückzuweisen.

Normenkette:

GBO § 19; WEG § 10 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3;

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer zweier Wohnanlagen. Im Protokoll des Landgerichts vom 25.5.2009 sind für die jeweilige Wohnanlage folgende ihrem Inhalt nach identische Vergleiche festgehalten, die zwischen der aufteilenden Grundstückseigentümerin - der Beteiligten zu 3 in der aktuellen Rechtsform der GmbH ("P.GmbH") -und den jeweiligen Eigentümergemeinschaften bzw. deren Mitgliedern - den Beteiligten zu 1 und 2 - abgeschlossen wurden: