Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 6. November 2013 aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, den Antrag vom 17. Oktober 2013 (Eingang beim Grundbuchamt am 18. Oktober 2013) nicht aus den im Beschluss vom 6. November 2013 genannten Gründen zurückzuweisen.
I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer zweier Wohnanlagen. Im Protokoll des Landgerichts vom 25.5.2009 sind für die jeweilige Wohnanlage folgende ihrem Inhalt nach identische Vergleiche festgehalten, die zwischen der aufteilenden Grundstückseigentümerin - der Beteiligten zu 3 in der aktuellen Rechtsform der GmbH ("P.GmbH") -und den jeweiligen Eigentümergemeinschaften bzw. deren Mitgliedern - den Beteiligten zu 1 und 2 - abgeschlossen wurden:
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