Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Starnberg -Grundbuchamt - vom 19. November 2013 aufgehoben, soweit nicht bereits durch Beschluss vom 23. Dezember 2013 abgeholfen wurde.
II.Das Grundbuchamt Starnberg wird angewiesen, den Antrag auf Eintragung der Vereinbarung gemäß Abschnitt C.1) der notariellen Urkunde vom 19. März 2013 (Notar xx, Urk.Rolle Nr. B x/2013/K/SG) nicht aus den im Beschluss vom 19. November 2013 bezeichneten Gründen zurückzuweisen.
I.
Die Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage. Der Sondereigentümer der im Dachgeschoß gelegenen Wohnung Nr. 7 möchte diese umgestalten. Die geplanten Maßnahmen betreffen auch Gemeinschaftseigentum. Die übrigen
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