OLG München - Beschluss vom 31.03.2014
34 Wx 3/14
Normen:
WEG § 1 Abs. 5; WEG § 3 Abs. 2; WEG § 4 Abs. 1 und 2; WEG § 7 Abs. 3; WEG § 10 Abs. 3;
Fundstellen:
BauR 2014, 1361
MietRB 2014, 175
NotBZ 2014, 308
ZMR 2014, 812
Vorinstanzen:
AG Starnberg, vom 19.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen Feldafing Blatt 2341-17

Eintragungsfähigkeit eines Sondernutzungsrechts an einem Treppenaufgang zum Dachgeschoss

OLG München, Beschluss vom 31.03.2014 - Aktenzeichen 34 Wx 3/14

DRsp Nr. 2014/8834

Eintragungsfähigkeit eines Sondernutzungsrechts an einem Treppenaufgang zum Dachgeschoss

Zur Eintragungsfähigkeit einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer, wonach an Gemeinschaftseigentum (Treppenaufgang zum Dachgeschoß) ein Sondernutzungsrecht für den Wohnungseigentümer der Dachgeschoßwohnung begründet wird, das diesen berechtigt, nach "Einhausung" des Treppenaufgangs den abgeschlossenen Bereich in seine Wohnung einzubeziehen.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Starnberg -Grundbuchamt - vom 19. November 2013 aufgehoben, soweit nicht bereits durch Beschluss vom 23. Dezember 2013 abgeholfen wurde.

II.

Das Grundbuchamt Starnberg wird angewiesen, den Antrag auf Eintragung der Vereinbarung gemäß Abschnitt C.1) der notariellen Urkunde vom 19. März 2013 (Notar xx, Urk.Rolle Nr. B x/2013/K/SG) nicht aus den im Beschluss vom 19. November 2013 bezeichneten Gründen zurückzuweisen.

Normenkette:

WEG § 1 Abs. 5; WEG § 3 Abs. 2; WEG § 4 Abs. 1 und 2; WEG § 7 Abs. 3; WEG § 10 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage. Der Sondereigentümer der im Dachgeschoß gelegenen Wohnung Nr. 7 möchte diese umgestalten. Die geplanten Maßnahmen betreffen auch Gemeinschaftseigentum. Die übrigen