Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 20. Februar 2015 und der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 26. Januar 2015 werden auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt einheitlich 5.000 €.
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