BGH - Beschluss vom 12.11.2015
V ZB 36/15
Normen:
GVG § 72 Abs. 2; WEG § 43 Nr. 1 -4 und Nr. 6;
Fundstellen:
BauR 2016, 723
MietRB 2016, 42
NZM 2016, 168
ZMR 2016, 11
ZMR 2016, 247
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 15.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 22 C 87/13
LG Frankfurt/Oder, vom 26.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 S 227/14
LG Potsdam, vom 20.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 33/14

Eintritt der vorgesehene Zuständigkeitskonzentration in einer Berufung in Wohnungseigentumssachen nach Maßgabe der Vorschrift über das Vorliegen einer Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 bis 4 oder Nr. 6 WEG (Wohnungseigentumsgesetz); Auswirkungen eine Entscheidung eines in der ersten Instanz nicht der im Geschäftsverteilungsplan für diese Streitigkeiten zuständigen Amtsrichter in Wohnungseigentumssachen

BGH, Beschluss vom 12.11.2015 - Aktenzeichen V ZB 36/15

DRsp Nr. 2016/1306

Eintritt der vorgesehene Zuständigkeitskonzentration in einer Berufung in Wohnungseigentumssachen nach Maßgabe der Vorschrift über das Vorliegen einer Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 bis 4 oder Nr. 6 WEG (Wohnungseigentumsgesetz); Auswirkungen eine Entscheidung eines in der ersten Instanz nicht der im Geschäftsverteilungsplan für diese Streitigkeiten zuständigen Amtsrichter in Wohnungseigentumssachen

Ob die in § 72 Abs. 2 GVG für die Berufung in Wohnungseigentumssachen vorgesehene Zuständigkeitskonzentration eintritt, richtet sich allein danach, ob es sich um eine Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 bis 4 oder Nr. 6 WEG handelt; dagegen ist es unerheblich, wenn in erster Instanz nicht der nach dem Geschäftsverteilungsplan für diese Streitigkeiten zuständige Amtsrichter entschieden hat.

Tenor

Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 20. Februar 2015 und der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 26. Januar 2015 werden auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt einheitlich 5.000 €.

Normenkette:

GVG § 72 Abs. 2; WEG § 43 Nr. 1 -4 und Nr. 6;

Gründe

I.