BGH - Urteil vom 20.01.2010
VIII ZR 84/09
Normen:
BGB § 535 Abs. 2; BGB § 566; ZVG § 57;
Fundstellen:
MietRB 2010, 199
NJW-RR 2010, 1095
NZM 2010, 471
Vorinstanzen:
AG Leipzig, vom 01.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 165 C 7876/07
LG Leipzig, vom 09.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 100/08

Eintritt eines Erwerbers einer vermieteten Wohnung als Vermieter in das Mietverhältnis durch konkludente Vertragsübernahme mit Zustimmung der Beteiligten nach einer Zwangsversteigerung

BGH, Urteil vom 20.01.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 84/09

DRsp Nr. 2010/8410

Eintritt eines Erwerbers einer vermieteten Wohnung als Vermieter in das Mietverhältnis durch konkludente Vertragsübernahme mit Zustimmung der Beteiligten nach einer Zwangsversteigerung

BGB § 566; ZVG § 57 Zu der Frage des Eintritts des Erstehers einer vermieteten Wohnung als Vermieter in das Mietverhältnis durch konkludente Vertragsübernahme mit Zustimmung der Beteiligten nach einer Zwangsversteigerung.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 9. März 2009 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 2; BGB § 566; ZVG § 57;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung rückständiger Miete in Anspruch, die der Beklagte wegen Lärmimmissionen aus der Nachbarwohnung gemindert hat.