I.
Die beiden Antragsteller und die beiden Antragsgegner sind je zur Hälfte die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage. Diese besteht im Wesentlichen aus zwei freistehenden Wohngebäuden, einem Vorder- und einem Rückgebäude. Das jeweilige Sondereigentum ist verbunden mit einem Miteigentumsanteil von 1/2.
Gemäß § 3 der Gemeinschaftsordnung sind den jeweiligen Eigentümern umfassende Sondernutzungsrechte an den Grundstücksflächen einschließlich der konstitutiven Teile des jeweiligen Hauses und der Garage eingeräumt. Hingegen wird der im Grundrissplan farblich hervorgehobene Zugangsweg von allen Miteigentümern gemeinschaftlich benutzt.
§ 4 der Gemeinschaftsordnung enthält folgende Regelung:
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|