BGH - Beschluss vom 25.01.2018
V ZR 141/17
Normen:
WEG § 18 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2018, 585
MietRB 2018, 173
NJW-RR 2018, 649
NZM 2018, 468
ZMR 2018, 525
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 08.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 91 C 484/16
LG Frankfurt/Main, vom 28.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 158/16

Entbehrlichkeit einer Abmahnung bei Fortsetzen der in der Klage beanstandeten gemeinschaftswidrigen Verhaltensweisen durch den Wohnungseigentümer; Entziehung des Wohnungseigentums i.R.e. gerichtlichen Verfahrens

BGH, Beschluss vom 25.01.2018 - Aktenzeichen V ZR 141/17

DRsp Nr. 2018/4129

Entbehrlichkeit einer Abmahnung bei Fortsetzen der in der Klage beanstandeten gemeinschaftswidrigen Verhaltensweisen durch den Wohnungseigentümer; Entziehung des Wohnungseigentums i.R.e. gerichtlichen Verfahrens

Setzt ein Wohnungseigentümer, gegen den ein gerichtliches Verfahren auf Entziehung des Wohnungseigentums anhängig ist, die in der Klage beanstandeten gemeinschaftswidrigen Verhaltensweisen fort, ist hinsichtlich des fortgesetzten Verhaltens eine Abmahnung grundsätzlich entbehrlich.

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. April 2017 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 160.000 €.

Normenkette:

WEG § 18 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.