Die Parteien schlossen 1997 einen Mietvertrag über Gewerberäume. Vereinbarungsgemäß stellte die beklagte Mieterin zur Sicherung der Zahlungsansprüche der beiden Vermieter eine Bankbürgschaft.
Der Kläger begehrt aus eigenem und aus abgetretenem Recht seines Bruders (Widerbeklagter zu 2) Zahlung der Mieten ab August 1998 nebst Zinsen. Widerklagend nimmt die Beklagte beide Vermieter auf Herausgabe der Mietbürgschaft in Anspruch.
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