OLG Koblenz - Urteil vom 27.09.2001
5 U 467/01
Normen:
BGB § 162 § 276 § 535 ;
Fundstellen:
WuM 2005, 74
ZMR 2002, 344
ZMR 2005, 80

Entlassung des Mieters aus dem Mietvertrag bei Scheitern der Verhandlungen mit dem Nachmieter

OLG Koblenz, Urteil vom 27.09.2001 - Aktenzeichen 5 U 467/01

DRsp Nr. 2005/13981

Entlassung des Mieters aus dem Mietvertrag bei Scheitern der Verhandlungen mit dem Nachmieter

»Vereinbaren die Parteien eines Mietvertrages, dass ein bestimmter, vom Vermieter akzeptierter Nachmieter in den Vertrag zu den bisherigen Bedingungen eintreten kann, wird der Mieter von seinen Vertragspflichten befreit, wenn der Vermieter anschließend den Vertragsschluss mit dem Nachmieter durch absprachewidrige Vertragsbedingungen vereitelt.«

Normenkette:

BGB § 162 § 276 § 535 ;

Tatbestand:

Die Parteien schlossen 1997 einen Mietvertrag über Gewerberäume. Vereinbarungsgemäß stellte die beklagte Mieterin zur Sicherung der Zahlungsansprüche der beiden Vermieter eine Bankbürgschaft.

Der Kläger begehrt aus eigenem und aus abgetretenem Recht seines Bruders (Widerbeklagter zu 2) Zahlung der Mieten ab August 1998 nebst Zinsen. Widerklagend nimmt die Beklagte beide Vermieter auf Herausgabe der Mietbürgschaft in Anspruch.