Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Februar 2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat die Klägerin zu tragen.
Die Klägerin begehrt von dem beklagten Land aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegen der Unwirksamkeit der von der Landesregierung am 17. November 2015 erlassenen Mietenbegrenzungsverordnung (Hessische Verordnung zur Bestimmung der Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten im Sinne des § 556d Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches [GVBl. S. 397]; künftig: Mietenbegrenzungsverordnung 2015).
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