OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.08.2020
6 W 70/20
Normen:
ZPO § 926; ZPO § 91a; ZPO § 91; ZPO § 572 Abs 3; BGB § 133;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 04.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 7/20

Entscheidung des Beschwerdegerichts bei fälschlicher Annahme einer Antragsrücknahme im Aufhebungsverfahren gem. § 926 Abs. 2 ZPO

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.08.2020 - Aktenzeichen 6 W 70/20

DRsp Nr. 2021/3480

Entscheidung des Beschwerdegerichts bei fälschlicher Annahme einer Antragsrücknahme im Aufhebungsverfahren gem. § 926 Abs. 2 ZPO

Geht das Landgericht im Aufhebungsverfahren nach § 926 Abs. 2 ZPO fälschlich von einer Antragsrücknahme aus, während tatsächlich eine einseitige Erledigungserklärung des Aufhebungsklägers vorliegt, ist der Beschluss, mit dem das Landgericht die Kosten des Verfahrens dem Aufhebungskläger auferlegt, im Beschwerdeverfahren aufzuheben und dem Landgericht das im Falle einer einseitigen Erledigungserklärung durchzuführende Urteilsverfahren nach § 572 Abs. 3 zu übertragen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4.6.2020 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Landgericht übertragen.

Normenkette:

ZPO § 926; ZPO § 91a; ZPO § 91; ZPO § 572 Abs 3; BGB § 133;

Gründe

I.

Auf Antrag des Antragstellers hat das Landgericht unter dem 23.1.2020 (Bl. 56 d.A.) eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin erlassen, mit der dieser untersagt wurde, als geschäftliche Handlung Letztverbrauchern gegenüber für Kaffee-Filterbeutel in Einzelgewichten ab 5 g unter Angabe von Preisen zu werben, ohne den Grundpreis anzugeben.