Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4.6.2020 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Landgericht übertragen.
I.
Auf Antrag des Antragstellers hat das Landgericht unter dem 23.1.2020 (Bl. 56 d.A.) eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin erlassen, mit der dieser untersagt wurde, als geschäftliche Handlung Letztverbrauchern gegenüber für Kaffee-Filterbeutel in Einzelgewichten ab 5 g unter Angabe von Preisen zu werben, ohne den Grundpreis anzugeben.
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