OLG Karlsruhe - Urteil vom 22.03.2017
6 U 172/14
Normen:
WEG § 8; WEG § 10; WEG § 13; BGB § 864 Abs. 2;
Fundstellen:
ZMR 2017, 660
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 07.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 97/14
LG Heidelberg, vom 29.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 97/14

Entscheidungsreife des Gerichts bei Begründetheit des possessorischen Klage und der petitorischen Widerklage

OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.03.2017 - Aktenzeichen 6 U 172/14

DRsp Nr. 2017/7225

Entscheidungsreife des Gerichts bei Begründetheit des possessorischen Klage und der petitorischen Widerklage

Wenn die possessorische Klage und die petitorische Widerklage beide begründet und gleichzeitig entscheidungsreif sind, ist die Klage zur Vermeidung widersprechender Verurteilungen entsprechend § 864 Abs. 2 BGB abzuweisen und der Widerklage stattzugeben.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Landgerichts [...] vom 7.11.2014 - 5 O 97/14 - dahingehend abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird. Die Berufung des Klägers gegen das Schlussurteil des Landgerichts [...] vom 29.7.2015 - 5 O 97/14 - wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Schlussurteil des Landgerichts [...] vom 29.7.2015 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

WEG § 8; WEG § 10; WEG § 13; BGB § 864 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um einen von der Wohnungseigentümergemeinschaft errichteten Zaun. Mit der possessorischen Klage wird dessen Entfernung wegen verbotswidrigen Eingriffs in Besitzrechte des Klägers, mit der petitorischen Widerklage die Feststellung der Berechtigung der Errichtung des Zauns geltend gemacht.

1. 2. 3.