BGH - Urteil vom 25.09.2015
V ZR 244/14
Normen:
WEG § 21 Abs. 3; WEG § 27 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
BGHZ 207, 99
DNotZ 2015, 924
DZWIR 25, 538
MDR 2015, 1355
MDR 2015, 8
MietRB 2015, 362
NotBZ 2015, 7
NotBZ 2016, 135
WM 2015, 2081
ZIP 2015, 2276
ZMR 2015, 2
ZMR 2016, 49
Vorinstanzen:
AG Pforzheim, vom 23.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 C 82/13
LG Karlsruhe, vom 07.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 8/14

Entsprechen der Aufnahme eines langfristigen, hohen Kredits durch die Wohnungseigentümergemeinschaft ordnungsmäßiger Verwaltung; Erörterung des Risikos einer Nachschusspflicht der Wohnungseigentümer vor der Beschlussfassung; Beschluss über eine Kreditaufnahme in den Grenzen des den Wohnungseigentümern zustehenden Gestaltungsermessens

BGH, Urteil vom 25.09.2015 - Aktenzeichen V ZR 244/14

DRsp Nr. 2015/18626

Entsprechen der Aufnahme eines langfristigen, hohen Kredits durch die Wohnungseigentümergemeinschaft ordnungsmäßiger Verwaltung; Erörterung des Risikos einer Nachschusspflicht der Wohnungseigentümer vor der Beschlussfassung; Beschluss über eine Kreditaufnahme in den Grenzen des den Wohnungseigentümern zustehenden Gestaltungsermessens

a) Auch die Aufnahme eines langfristigen, hohen Kredits durch die Wohnungseigentümergemeinschaft kann ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen.b) Voraussetzung ist allerdings, dass das Risiko einer Nachschusspflicht der Wohnungseigentümer vor der Beschlussfassung erörtert wurde; dies muss aus dem Protokoll der Eigentümerversammlung hervorgehen.c) Ob ein Beschluss über eine Kreditaufnahme sich im Übrigen in den Grenzen des den Wohnungseigentümern zustehenden Gestaltungsermessens hält, kann nicht generell, sondern nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der allseitigen Interessen bestimmt werden.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe - XI. Zivilkammer - vom 7. Oktober 2014 wird auf Kosten der Beklagten zu 1 zurückgewiesen.

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 3; WEG § 27 Abs. 1 Nr. 4;

Tatbestand

a) b) c) d)