I.
Die Antragsteller, ein Ehepaar, der Antragsgegner und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die über eine Tiefgarage verfügt. Nach der Teilungserklärung besteht Sondereigentum an den Tiefgaragenstellplätzen. Die Antragsteller sind seit 2003 Sondereigentümer zweier Wohnungen sowie des Tiefgaragenstellplatzes Nr. 11. Dessen linke Seite wird durch zwei Betonpfeiler begrenzt, an die sich ein schmaler Gang und schließlich die Garagenwand anschließt. Auf der gleichen Linie wie die Betonpfeiler befindet sich schräg hinter dem Stellplatz Nr. 11 die Ausgangstreppe.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|