OLG München - Beschluss vom 22.08.2007
34 Wx 88/07
Normen:
BGB § 242 ; WEG § 14 Nr. 1 § 43 (a. F.) ; ZPO § 267 ;
Fundstellen:
ZMR 2007, 884
Vorinstanzen:
LG München I, vom 11.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 15063/06
AG München, vom 19.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen II 302/06

Entsprechende Anwendung der Bestimmung zu vermuteter Einwilligung in Klageänderung im Wohnungseigentumsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - keine Aufrechnung gegenseitiger Parkverstöße der Wohnungseigentümer bei der Nutzung von Stellplätzen der Tiefgarage

OLG München, Beschluss vom 22.08.2007 - Aktenzeichen 34 Wx 88/07

DRsp Nr. 2007/17288

Entsprechende Anwendung der Bestimmung zu vermuteter Einwilligung in Klageänderung im Wohnungseigentumsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - keine Aufrechnung gegenseitiger Parkverstöße der Wohnungseigentümer bei der Nutzung von Stellplätzen der Tiefgarage

»1. § 267 ZPO ist in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren, die nach den Regeln der freiwilligen Gerichtsbarkeit abzuwickeln sind, entsprechend anwendbar. 2. Bei der Nutzung von Tiefgaragenstellplätzen kommt eine "Aufrechnung" gegenseitiger Parkverstöße von Wohnungseigentümern grundsätzlich nicht in Betracht.«

Normenkette:

BGB § 242 ; WEG § 14 Nr. 1 § 43 (a. F.) ; ZPO § 267 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller, ein Ehepaar, der Antragsgegner und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die über eine Tiefgarage verfügt. Nach der Teilungserklärung besteht Sondereigentum an den Tiefgaragenstellplätzen. Die Antragsteller sind seit 2003 Sondereigentümer zweier Wohnungen sowie des Tiefgaragenstellplatzes Nr. 11. Dessen linke Seite wird durch zwei Betonpfeiler begrenzt, an die sich ein schmaler Gang und schließlich die Garagenwand anschließt. Auf der gleichen Linie wie die Betonpfeiler befindet sich schräg hinter dem Stellplatz Nr. 11 die Ausgangstreppe.