BGH - Urteil vom 27.09.2001
III ZR 318/00
Normen:
BGB § 145 § 652 Abs. 1 ; GewO § 33i ;
Fundstellen:
GewArch 2002, 79
MDR 2001, 1343
NJW-RR 2002, 50
NZM 2001, 1087
VersR 2001, 1554
WM 2002, 232
ZMR 2002, 206
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
LG Hamburg,

Entstehen des Maklerlohns bei Vermittlung einer nicht genehmigten Spielhalle

BGH, Urteil vom 27.09.2001 - Aktenzeichen III ZR 318/00

DRsp Nr. 2001/15209

Entstehen des Maklerlohns bei Vermittlung einer nicht genehmigten Spielhalle

»1. Zur Frage, wie sich die Nichterteilung der zum Betrieb einer Spielhalle erforderlichen Genehmigung nach § 33 i GewO auf den Lohnanspruch des Maklers auswirkt, der den Mietvertrag über die zum Spielhallenbetrieb vorgesehenen Räumlichkeiten vermittelt hat. 2. Zur Frage, ob der Maklerlohnanspruch für die Vermittlung eines Mietvertrags zwecks Betriebs einer Spielhalle entsteht, wenn der Mieter das von ihm unterschriebene Mietvertragsformular dem Vermieter mit dem Zusatz übersandt hat, das Angebot auf Abschluß des Mietvertrags gelte vorbehaltlich der behördlichen Genehmigung des Spielhallenbetriebs, und diese Genehmigung (§ 33 i GewO) nicht erteilt wird.«

Normenkette:

BGB § 145 § 652 Abs. 1 ; GewO § 33i ;

Tatbestand: