Auf die Rechtsmittel der Kläger werden der Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 10. Februar 2010 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts München vom 26. März 2009 abgeändert.
Die von den Klägern als Gesamtschuldnern an den Beklagten nach dem Beschluss des Landgerichts München I vom 27. November 2008 für das Berufungsverfahren zu erstattenden Kosten werden auf 1.177,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Dezember 2008 festgesetzt.
Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Beschwerdewert: 865,37 €
I.
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