LAG Hamm - Urteil vom 03.05.2012
15 Sa 1826/11
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 03.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 379/11

Entstehung eines Anspruchs auf jährliches Urlaubs- und Weihnachtsgeld aufgrund betrieblicher Übung

LAG Hamm, Urteil vom 03.05.2012 - Aktenzeichen 15 Sa 1826/11

DRsp Nr. 2012/16707

Entstehung eines Anspruchs auf jährliches Urlaubs- und Weihnachtsgeld aufgrund betrieblicher Übung

1. Hat der Arbeitgeber über 13 Jahre ohne Freiwilligkeitsvorbehalt über das arbeitsvertraglich vereinbarte Entgelt hinaus Urlaubs- und Weihnachtsgeld gezahlt, so ist er aufgrund betrieblicher Übung auch für die Zukunft hierzu verpflichtet. 2. Eine Beseitigung des Anspruchs durch sog. gegenläufige betriebliche Übung kommt nicht in Betracht (Anschl. an LAG Hamm – 10 AZR 281/08 – 18.03.2009). 3. Ein durch entsprechende betriebliche Übung gestalteter Inhalt des Arbeitsvertrages kann nur durch eine Änderungskündigung oder durch eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beseitigt werden. 4. Im Zweifel kommt eine Vereinbarung nicht dadurch zustande, dass die Arbeitnehmer auf erstmals verteilte Begleitschreiben zur Änderung der Bedingungen der Urlaubs- und Weihnachtsgeldzahlung nicht reagieren. Denn Schweigen stellt in der Regel keine Willenserklärung dar.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 03.11.2011 – 4 Ca 379/11 – teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 7.306,68 EUR brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

a) aus 3.653,34 EUR seit dem 15.07.2010;

b) aus weiteren 3.653,34 EUR seit dem 05.11.2010.