BGH - Urteil vom 22.11.2013
V ZR 96/12
Normen:
BGB § 577 Abs. 1 S. 1 2. Alt.; WEG § 3; WEG § 8;
Fundstellen:
DNotZ 2014, 218
MDR 2013, 8
MDR 2014, 206
MietRB 2014, 67
MietRB 2014, 6
NJW 2014, 6
NJW 2014, 850
NZM 2014, 133
ZMR 2015, 199
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 09.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 11/11
OLG Hamm, vom 30.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen I-30 U 126/11

Entstehung eines mieterseitigen Vorkaufsrechts beim Verkauf eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten ungeteilten Grundstücks

BGH, Urteil vom 22.11.2013 - Aktenzeichen V ZR 96/12

DRsp Nr. 2014/1339

Entstehung eines mieterseitigen Vorkaufsrechts beim Verkauf eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten ungeteilten Grundstücks

Das Vorkaufsrecht des Mieters nach § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB entsteht bei dem Verkauf eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten ungeteilten Grundstücks im Grundsatz nur dann, wenn sich der Veräußerer vertraglich zur Durchführung der Aufteilung gemäß § 8 WEG verpflichtet und ferner die von dem Vorkaufsrecht erfasste zukünftige Wohnungseigentumseinheit in dem Vertrag bereits hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar ist. Es entsteht in der Regel nicht, wenn erst die Erwerber Wohnungseigentum begründen sollen, und zwar auch dann nicht, wenn diese beabsichtigen, die neu geschaffenen Einheiten jeweils selbst zu nutzen ("Erwerbermodell").

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. März 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 577 Abs. 1 S. 1 2. Alt.; WEG § 3; WEG § 8;

Tatbestand