KG - Urteil vom 14.05.2001
8 U 7673/98
Normen:
BGB § 535 S. 2 § 541 § 537 § 556 Abs. 3 § 985 § 986 ; ZPO § 91 a § 97 § 708 Nr. 10 § 711 § 713 § 546 Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 209/98

Entziehung der Mietsache durch den Hauptvermieter gegenüber einem Untermieter

KG, Urteil vom 14.05.2001 - Aktenzeichen 8 U 7673/98

DRsp Nr. 2001/12855

Entziehung der Mietsache durch den Hauptvermieter gegenüber einem Untermieter

Der Mietzinsanspruch des Untervermieters entfällt nicht deshalb, weil der Hauptvermieter Eigentümer der Räume dem Untervermieter die Räumung angedroht hat, weil er das Hauptmietverhältnis für beendet hielt. Eine Androhung der Räumung steht dem Gebrauchsentzug durch den Eigentümer nur unter der Voraussetzung gleich, daß der Eigentümer den Untermieter nach § 556 Abs. 3 BGB bzw. § 985 BGB auf Herausgabe und Räumung gerichtlich in Anspruch nehmen kann und dies androht.

Normenkette:

BGB § 535 S. 2 § 541 § 537 § 556 Abs. 3 § 985 § 986 ; ZPO § 91 a § 97 § 708 Nr. 10 § 711 § 713 § 546 Abs. 2 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten ist - nachdem die Parteien den Rechtsstreit bezüglich der Forderungen wegen der Nebenkostenvorschüsse übereinstimmend in der Hauptsache nebst anteiligen Zinsen für erledigt erklärt haben und der Kläger darüber hinaus die Klage wegen der Minderung für Februar 1997 in Höhe von 1.097,62 DM nebst anteiligen Zinsen zurückgenommen hat - nicht begründet. Der geltend gemachte Mietzinsanspruch ergibt sich aus § 535 Satz 2 BGB.