Die zulässige Berufung des Beklagten ist - nachdem die Parteien den Rechtsstreit bezüglich der Forderungen wegen der Nebenkostenvorschüsse übereinstimmend in der Hauptsache nebst anteiligen Zinsen für erledigt erklärt haben und der Kläger darüber hinaus die Klage wegen der Minderung für Februar 1997 in Höhe von 1.097,62 DM nebst anteiligen Zinsen zurückgenommen hat - nicht begründet. Der geltend gemachte Mietzinsanspruch ergibt sich aus § 535 Satz 2 BGB.
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