BGH - Urteil vom 19.01.2007
V ZR 26/06
Normen:
WEG § 18 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 441
BGHZ 170, 369
DNotZ 2007, 615
MDR 2007, 799
MietRB 2007, 143
NJW 2007, 1353
NZM 2007, 290
WuM 2007, 155
ZMR 2007, 465
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 07.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 25 S 121/05
AG Darmstadt, vom 24.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 311 C 58/05

Entziehung des Wohnungseigentums wegen fortlaufend unpünktlicher Erfüllung von Wohngeld- und anderen Zahlungsansprüchen; Rechtsfolgen einer fehlenden Abmahnung

BGH, Urteil vom 19.01.2007 - Aktenzeichen V ZR 26/06

DRsp Nr. 2007/5375

Entziehung des Wohnungseigentums wegen fortlaufend unpünktlicher Erfüllung von Wohngeld- und anderen Zahlungsansprüchen; Rechtsfolgen einer fehlenden Abmahnung

»a) Die fortlaufend unpünktliche Erfüllung von Wohngeld- und anderen Zahlungsansprüchen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann den anderen Wohnungseigentümern die Fortsetzung der Gemeinschaft mit dem säumigen Wohnungseigentümer unzumutbar machen und die Entziehung des Wohnungseigentums nach § 18 Abs. 1 WEG rechtfertigen, wenn sie die ordnungsgemäße Verwaltung nachhaltig beeinträchtigt.b) Bei einer Entziehung aus diesem Grund muss der säumige Wohnungseigentümer vor Beschlussfassung abgemahnt werden. Von einer Abmahnung kann nur abgesehen werden, wenn sie den anderen Wohnungseigentümern unzumutbar ist oder keinen Erfolg verspricht.c) Ein wegen fehlender Abmahnung nicht ausreichender Entziehungsbeschluss stellt sich rechtlich als Abmahnung dar. Er erlaubt nach entsprechender Beschlussfassung eine Entziehungsklage, wenn der betroffene Wohnungseigentümer, und sei es auch nur einmal, die abgemahnten Pflichten versäumt. Etwas anderes gilt nur, wenn der Beklagte unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Dauer seines Wohlverhaltens, annehmen darf, die zur Abmahnung führenden Vorgänge hätten sich für die Gemeinschaft erledigt.«

Normenkette:

WEG § 18 Abs. 1 ;

Tatbestand: