Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Mainz vom 18. Februar 2015 der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,00 € festgesetzt.
Das Verwaltungsgericht hätte den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen am 12. Dezember 2014 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Einkaufsmarktes ablehnen müssen. Die nach § 80a Abs. 3 und § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Denn es ist nicht erkennbar, dass sie durch die von ihr angefochtene Baugenehmigung in ihren Rechten verletzt wird. In einem solchen Fall überwiegt das Interesse an der Aufrechterhaltung der in § 212a BauGB gesetzlich angeordneten Vollziehbarkeit von Baugenehmigungen.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|