BGH - Urteil vom 14.10.2011
V ZR 56/11
Normen:
WEG § 25 Abs. 5 Alt. 2;
Fundstellen:
BGHZ 191, 198
MDR 2011, 1465
MietRB 2012, 14
NJW 2012, 72
NZM 2012, 27
WM 2012, 1970
ZMR 2012, 209
Vorinstanzen:
AG Leipzig, vom 10.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 150 C 3504/09
LG Dresden, vom 10.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 541/09

Erfassung von verfahrensrechtlichen Maßnahmen (z.B. Beschlüsse über die Einleitung des Rechtsstreits) durch das Stimmrechtsverbot nach § 25 Abs. 5 Alt. 2 WEG

BGH, Urteil vom 14.10.2011 - Aktenzeichen V ZR 56/11

DRsp Nr. 2011/19600

Erfassung von verfahrensrechtlichen Maßnahmen (z.B. Beschlüsse über die Einleitung des Rechtsstreits) durch das Stimmrechtsverbot nach § 25 Abs. 5 Alt. 2 WEG

Von dem Stimmrechtsverbot nach § 25 Abs. 5 Alt. 2 WEG werden nur Abstimmungen über Beschlussgegenstände erfasst, die verfahrensrechtliche Maßnahmen betreffen, worunter insbesondere Beschlüsse über die Einleitung des Rechtsstreits, die Art und Weise der Prozessführung und die Frage der verfahrensrechtlichen Beendigung fallen; dass eine Beschlussfassung Auswirkungen auf den Rechtsstreit in materiell-rechtlicher Hinsicht hat oder haben kann, genügt nicht.

Tenor

Die Rechtsmittel der Parteien gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 10. Februar 2011 werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger 7/10 und die Beklagten 3/10.

Normenkette:

WEG § 25 Abs. 5 Alt. 2;

Tatbestand

Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Von den Miteigentumsanteilen verfügen der Kläger über 360,982/1.000, der Beklagte zu 1 über 517,761/1.000 und die Beklagten zu 2 und 3 gemeinschaftlich über 121,257/1.000.

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