VGH Bayern - Beschluss vom 01.03.2018
1 CS 17.2539
Normen:
BayBO Art. 59; WEG § 1 Abs. 2; VwGO § 146 Abs. 4 S. 6;
Vorinstanzen:
VG München, vom 06.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 11 SN 17.4959

Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bzgl. der Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren bei Geltendmachung nachbarschützender Gründe seitens der beschwerdeführenden Wohnungseigentümer

VGH Bayern, Beschluss vom 01.03.2018 - Aktenzeichen 1 CS 17.2539

DRsp Nr. 2018/8494

Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bzgl. der Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren bei Geltendmachung nachbarschützender Gründe seitens der beschwerdeführenden Wohnungseigentümer

1. Wohnungseigentümer können baurechtliche Nachbarrechte aus eigenem Recht nur geltend machen‚ wenn eine konkrete Beeinträchtigung ihres Sondereigentums im Raum steht. Rechte, die im gemeinschaftlichen Eigentum für das gesamte Grundstück wurzeln‚ können demgegenüber nur von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und nicht von den einzelnen Wohnungseigentümern geltend gemacht werden.2. Eine einmauernde oder erdrückende Wirkung durch das Bauvorhabens kommt in Betracht, wenn nach Höhe und Volumen übergroße Baukörper in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden errichtet werden . Hauptkriterien bei Beurteilung einer erdrückenden Wirkung sind u.a. die Höhe des Bauvorhabens und seine Ausdehnung sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung. Für die Annahme einer abriegelnden bzw. erdrückenden Wirkung eines Nachbargebäudes ist grundsätzlich kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes‚ was insbesondere gilt‚ wenn die Gebäude im dicht bebauten innerstädtischen Bereich liegen.