OLG München - Beschluss vom 18.05.2011
34 Wx 220/11
Normen:
BGB § 876; BGB § 877; WEG § 8; ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2011, 174
NJW 2011, 3588
NZM 2011, 809
Vorinstanzen:
AG Wolfratshausen, vom 05.04.2011

Erforderlichkeit der Zustimmung der Grundpfandrechtsgläubiger zur Begründung von Wohnungseigentum durch Teilung

OLG München, Beschluss vom 18.05.2011 - Aktenzeichen 34 Wx 220/11

DRsp Nr. 2011/11059

Erforderlichkeit der Zustimmung der Grundpfandrechtsgläubiger zur Begründung von Wohnungseigentum durch Teilung

Die Begründung von Wohnungseigentum in Form der Teilung durch den Eigentümer unterliegt auch mit Rücksicht auf die Rangklassenprivilegierung von Ansprüchen der Eigentümergemeinschaft in § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG nicht dem Zustimmungserfordenis von Grundpfandrechtsgläubigern (Anschluss an KG vom 30.11.2010 - 1 W 455/10, 1 W 468/10 - und OLG Oldenburg vom 5.1.2011 - 12 W 296/10, je ZfIR 2011, 254).

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Wolfratshausen - Grundbuchamt - vom 5. April 2011 - Ziffer 2. - aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 876; BGB § 877; WEG § 8; ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe:

I. Den beiden Beteiligten gehört zur Hälfte ein Grundstück. Dieses ist in der Dritten Abteilung mit Grundpfandrechten belastet. Mit notariellem Vertrag vom 16.3.2011 teilten sie den Grundbesitz in Wohnungseigentum dergestalt auf, dass mit je einem halben Miteigentumsanteil das Sondereigentum an den Wohnungen Nr. 1 und Nr. 2 jeweils mit Nebenräumen verbunden wird. Auf den namens der Antragsberechtigten gestellten Vollzugsantrag vom 23.3.2011 hat das Grundbuchamt am 5.4.2011 unter Fristsetzung eine Zwischenverfügung - soweit hier erheblich - folgenden Inhalts erlassen: