Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Wolfratshausen - Grundbuchamt - vom 5. April 2011 - Ziffer 2. - aufgehoben.
I. Den beiden Beteiligten gehört zur Hälfte ein Grundstück. Dieses ist in der Dritten Abteilung mit Grundpfandrechten belastet. Mit notariellem Vertrag vom 16.3.2011 teilten sie den Grundbesitz in Wohnungseigentum dergestalt auf, dass mit je einem halben Miteigentumsanteil das Sondereigentum an den Wohnungen Nr. 1 und Nr. 2 jeweils mit Nebenräumen verbunden wird. Auf den namens der Antragsberechtigten gestellten Vollzugsantrag vom 23.3.2011 hat das Grundbuchamt am 5.4.2011 unter Fristsetzung eine Zwischenverfügung - soweit hier erheblich - folgenden Inhalts erlassen:
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