Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Dachau - Grundbuchamt - vom 17. Oktober 2013 in der Fassung der am 6. November 2013 hinausgegebenen Abhilfeentscheidung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Zustimmung der Gläubiger in der Dritten Abteilung der gemäß Teilungserklärung vom 1. Februar 2012 (Urkunde des Notars Dr. Wolfgang Drasch, LL.M., URNr.203/D/2012) angelegten Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher zur Änderung von Teileigentum in Wohnungseigentum entfällt.
II.Der Beschwerdewert wird, bezogen auf die Zurückweisung, auf 5.000 EUR festgesetzt.
I.
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