OLG München - Beschluss vom 04.02.2014
34 Wx 434/13
Normen:
BGB § 876; BGB § 877; § WEG 5 Abs. 4 Sätze 2 und 3;
Fundstellen:
MietRB 2014, 145
NotBZ 2014, 232
ZMR 2014, 568
Vorinstanzen:
AG Dachau, vom 17.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen Karlsfeld Blatt 14789-4

Erforderlichkeit der Zustimmung des Rechtsinhabers bei nachträglicher Aufhebung und anschließender Neubegründung von Sondernutzungsrechten

OLG München, Beschluss vom 04.02.2014 - Aktenzeichen 34 Wx 434/13

DRsp Nr. 2014/4086

Erforderlichkeit der Zustimmung des Rechtsinhabers bei nachträglicher Aufhebung und anschließender Neubegründung von Sondernutzungsrechten

Anders als für die Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum bedarf die nachträgliche Aufhebung und anschließende Neubegründung von Sondernutzungsrechten der Zustimmung des dritten Rechtsinhabers. Die Ausnahmebestimmung des § 5 Abs. 4 Satz 3 WEG geift insoweit nicht ein (siehe bereits Senat vom 19.5.2009, 34 Wx 36/09).

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Dachau - Grundbuchamt - vom 17. Oktober 2013 in der Fassung der am 6. November 2013 hinausgegebenen Abhilfeentscheidung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Zustimmung der Gläubiger in der Dritten Abteilung der gemäß Teilungserklärung vom 1. Februar 2012 (Urkunde des Notars Dr. Wolfgang Drasch, LL.M., URNr.203/D/2012) angelegten Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher zur Änderung von Teileigentum in Wohnungseigentum entfällt.

II.

Der Beschwerdewert wird, bezogen auf die Zurückweisung, auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 876; BGB § 877; § WEG 5 Abs. 4 Sätze 2 und 3;

Gründe

I.