OLG Hamm - Beschluss vom 06.07.2010
I-15 Wx 355/09
Normen:
WEG § 12;
Fundstellen:
DNotZ 2011, 129
MietRB 2010, 331
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 532/09

Erforderlichkeit der Zustimmung des Verwalters zur Eigentumsübertragung zum Zwecke der Rückabwicklung eines zustimmungsbedürftigen Kaufvertrages

OLG Hamm, Beschluss vom 06.07.2010 - Aktenzeichen I-15 Wx 355/09

DRsp Nr. 2010/16367

Erforderlichkeit der Zustimmung des Verwalters zur Eigentumsübertragung zum Zwecke der Rückabwicklung eines zustimmungsbedürftigen Kaufvertrages

1. Hat der Verwalter die nach dem Inhalt des Sondereigentums erforderliche Zustimmung zur Veräußerung des Grundbuchs erteilt und ist diese im Grundbuch vollzogen worden, so bedarf die Eigentumsübertragung zur Rückabwicklung des Kaufvertrages nach wirksamer Anfechtung bzw. aufgrund Rücktritts oder der Geltendmachung des großen Schadensersatzes keiner erneuten Zustimmung. 2. Die genannten Voraussetzungen können auch durch ein rechtskräftiges Versäumnisurteil nachgewiesen werden, durch das der ursprüngliche Verkäufer sowohl zur Rückzahlung des Kaufpreises als auch zur Einigung in die Rückübereignung des Wohnungseigentums verurteilt worden ist.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Die Zwischenverfügung des Grundbuchamts vom 17.07.2009 wird aufgehoben, soweit der Beteiligten aufgegeben worden ist, die Zustimmung des Verwalters der Wohnungseigentumsanlage zur Veräußerung gemäß § 12 WEG und den Nachweis der Verwaltereigenschaft des zustimmenden Verwalters nachzureichen.

Normenkette:

WEG § 12;

Gründe

I.

Die Beteiligte ist seit dem 21.06.2006 als Eigentümerin der eingangs genannten Wohnung gebucht. Im Bestandsverzeichnis heißt es