BGH - Beschluss vom 19.01.2017
V ZR 95/16
Normen:
WEG § 10 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
MietRB 2017, 163
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 23.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 265/13
OLG Frankfurt/Main, vom 08.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 23/15

Erforderlichkeit einer Ausgleichszahlung an die nachteilig betroffenen Wohnungseigentümer durch die Einräumung eines dinglich wirkenden Sondernutzungsrechts an einer in der Teilungserklärung nicht vorgesehenen Fläche

BGH, Beschluss vom 19.01.2017 - Aktenzeichen V ZR 95/16

DRsp Nr. 2017/2350

Erforderlichkeit einer Ausgleichszahlung an die nachteilig betroffenen Wohnungseigentümer durch die Einräumung eines dinglich wirkenden Sondernutzungsrechts an einer in der Teilungserklärung nicht vorgesehenen Fläche

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. März 2016 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 200.000 €.

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 2 S. 3;

Gründe