BGH - Urteil vom 11.12.2013
XII ZR 137/12
Normen:
BGB § 550 S. 1; BGB § 578 Abs. 1;
Fundstellen:
ZMR 2014, 439
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 10.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 106/10
OLG Köln, vom 13.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 22 U 43/11

Erforderlichkeit einer Schriftform für die vertragliche Auswechslung eines Mieters in einem befristeten Mietvertrag; Notwendigkeit der Schriftform für die Wirksamkeit der Vereinbarung einer festen Laufzeit von mehr als einem Jahr

BGH, Urteil vom 11.12.2013 - Aktenzeichen XII ZR 137/12

DRsp Nr. 2014/1709

Erforderlichkeit einer Schriftform für die vertragliche Auswechslung eines Mieters in einem befristeten Mietvertrag; Notwendigkeit der Schriftform für die Wirksamkeit der Vereinbarung einer festen Laufzeit von mehr als einem Jahr

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. November 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 550 S. 1; BGB § 578 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt als Mieterin die Feststellung, dass das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis hinsichtlich des Objekts Q. straße in L. als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gelte und nach § 580 a Abs. 2 BGB ordentlich kündbar sei.

Mit Vertrag vom 25. August 1995 vermietete die Beklagte an die N. GmbH ein Gewerbeobjekt zum Betrieb eines Transportunternehmens. Nach § 2 Ziffer 1 des Mietvertrags war eine feste Mietdauer von 15 Jahren vereinbart. In § 2 Ziffer 3 wurde der Mieterin eine Verlängerungsoption von einmal fünf Jahren eingeräumt.