Die Revision gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. November 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Klägerin begehrt als Mieterin die Feststellung, dass das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis hinsichtlich des Objekts Q. straße in L. als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gelte und nach § 580 a Abs. 2 BGB ordentlich kündbar sei.
Mit Vertrag vom 25. August 1995 vermietete die Beklagte an die N. GmbH ein Gewerbeobjekt zum Betrieb eines Transportunternehmens. Nach § 2 Ziffer 1 des Mietvertrags war eine feste Mietdauer von 15 Jahren vereinbart. In § 2 Ziffer 3 wurde der Mieterin eine Verlängerungsoption von einmal fünf Jahren eingeräumt.
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