OLG Zweibrücken - Beschluß vom 05.06.1986
3 W 96/86
Normen:
WEG § 15 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1986, 1338

Erforderlichkeit einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 05.06.1986 - Aktenzeichen 3 W 96/86

DRsp Nr. 2001/3413

Erforderlichkeit einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer

»Die entgeltliche Überlassung einer im Gemeinschaftseigentum stehenden Teilfläche an einen Dritten schränkt das Recht jedes einzelnen Wohnungseigentümers auf Mitgebrauch ein. Sie bedarf deshalb der Einstimmigkeit.«

Normenkette:

WEG § 15 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller sind Eigentümer gewerblich genutzter Räume in der im Beschlusseingang bezeichneten Wohnanlage. Die ihnen zu Sondereigentum gehörende Einheit im Erdgeschoss ist an einen Dritten, der dort ein China-Restaurant betreibt, verpachtet. Die zur ... gerichtete Frontseite, auf der sich der vorgenannte Gaststättenbetrieb befindet, ist als etwa 4 m breite Arkade ausgestaltet. An dieser Arkadenfläche besteht eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Stadt ... des Inhalts, dass diese berechtigt ist, den fraglichen Bereich dem öffentlichen Verkehr zu widmen. Die Berechtigte hat hiervon dergestalt Gebrauch gemacht, dass die Arkadenfläche als Teilstück der ... dem Fußgängerverkehr zur Verfügung steht. In den Jahren 1979 und 1980 sowie von 1982 bis 1984 wurde dem Pächter des ... durch das Polizeipräsidium ... im Wege der öffentlich-rechtlichen Sondernutzungserlaubnis die Aufstellung von Tischen und Stühlen im Arkadenbereich gestattet.