BGH - Urteil vom 16.09.2011
V ZR 3/11
Normen:
WEG § 16 Abs. 3;
Fundstellen:
MietRB 2011, 380
NJW-RR 2011, 1646
NZM 2012, 28
Vorinstanzen:
AG Charlottenburg, vom 18.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 73 C 105/09
LG Berlin, vom 21.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 85 S 109/09 WEG

Erforderlichkeit eines sachlichen Grundes für die Änderung des Verteilungsschlüssels gem. § 16 Abs. 3 WEG

BGH, Urteil vom 16.09.2011 - Aktenzeichen V ZR 3/11

DRsp Nr. 2011/18303

Erforderlichkeit eines sachlichen Grundes für die Änderung des Verteilungsschlüssels gem. § 16 Abs. 3 WEG

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 21. September 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien sind die Mitglieder einer Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft. In der Teilungserklärung ist die Größe des Miteigentumsanteils bei den Teileigentümern niedriger angesetzt worden als bei den Wohnungseigentümern mit vergleichbar großen Wohnungen. Während bei den Wohnungen rechnerisch auf 1/10.000stel Miteigentumsanteil 3,37 qm entfallen, beträgt dieser bei den meisten Räumen der Teileigentumseinheiten rund 34,2 qm. Für die Verteilung der Nutzungen, Lasten und Kosten sieht die in der Teilungserklärung enthaltene Gemeinschaftsordnung keine vom Gesetz abweichende Regelung vor.