BGH - Urteil vom 24.02.2010
XII ZR 120/06
Normen:
BGB § 126 Abs. 2; BGB § 550; BGB § 578 Abs. 1;
Fundstellen:
EWiR § 550 BGB 2/2010, 525
MietRB 2010, 163
ZflR 2010, 318
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg, vom 28.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 2144/05
LG Nürnberg, vom 26.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 HKO 4406/05

Erfordernis der Schriftform einer Fristverlängerung zur Annahme einer auf den Abschluss eines langfristigen Mietvertrages gerichteten Erklärung; Erforderliche Form der Vertragsbedingungen eines konkludent abgeschlossenen Mietvertrages; Wahrung der Schriftform durch einer der äußeren Form des § 126 Abs. 2 BGB genügenden Urkunde

BGH, Urteil vom 24.02.2010 - Aktenzeichen XII ZR 120/06

DRsp Nr. 2010/5897

Erfordernis der Schriftform einer Fristverlängerung zur Annahme einer auf den Abschluss eines langfristigen Mietvertrages gerichteten Erklärung; Erforderliche Form der Vertragsbedingungen eines konkludent abgeschlossenen Mietvertrages; Wahrung der Schriftform durch einer der äußeren Form des § 126 Abs. 2 BGB genügenden Urkunde

a) Die Verlängerung der Frist zur Annahme der auf den Abschluss eines langfristigen Mietvertrages gerichteten Erklärung bedarf nicht der Schriftform des § 550 BGB.b) Zur Wahrung der Schriftform des § 550 BGB genügt es, wenn die Vertragsbedingungen eines konkludent abgeschlossenen Mietvertrages in einer der "äußeren Form" des § 126 Abs. 2 BGB genügenden Urkunde enthalten sind.

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28. Juni 2006 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. August 2005 wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 126 Abs. 2; BGB § 550; BGB § 578 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin (Mieterin) verlangt Feststellung, dass der zwischen ihr und der Beklagten (Vermieterin) bestehende Mietvertrag über Gewerberäume als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gilt.