OLG Köln - Beschluss vom 07.02.2018
2 Wx 5/18 2 Wx 10 bis 29/18
Normen:
WEG § 5 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 19.07.2017

Erfordernis der Zustimmung der Grundpfandrechtsgläubiger von Wohnungseigentum für eine Änderung der Zuordnung von Sondernutzungsrechten an PKW-Stellplätzen zu den jeweiligen Wohnungen sowie die Schaffung eines weiteren Einstellplatzes sowie eines Fahrradraums

OLG Köln, Beschluss vom 07.02.2018 - Aktenzeichen 2 Wx 5/18 2 Wx 10 bis 29/18

DRsp Nr. 2018/7786

Erfordernis der Zustimmung der Grundpfandrechtsgläubiger von Wohnungseigentum für eine Änderung der Zuordnung von Sondernutzungsrechten an PKW-Stellplätzen zu den jeweiligen Wohnungen sowie die Schaffung eines weiteren Einstellplatzes sowie eines Fahrradraums

Tenor

Die Beschwerden der Beteiligten vom 06.11.2017 gegen die Zwischenverfügung der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Grundbuchamts - Bonn vom 19.07.2017 - HE-291-26 - werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die in der vorgenannten Zwischenverfügung gesetzte Frist zur Behebung des Eintragungshindernisses bis zum 15.03.2018 verlängert wird.

Normenkette:

WEG § 5 Abs. 4;

Gründe

1.

Die Beteiligten zu 1. bis 27. sind in den Wohnungsgrundbüchern von I als Inhaber der in den Blättern 591 bis 611 verzeichneten Miteigentumsanteile eingetragen.

In der Teilungserklärung vom 28.11.1984 (URNr. 3352/1984 des Notars C in C2, Bl. 327 ff. im Band IV der Grundakte zu Blatt 0559) hieß es unter II:

"Ferner gehört zu jeder der Wohnungen auch das dauernde und unentgeltliche Sondernutzungsrecht an dem Einstellplatz gem. den Plänen, der die selbe Ziffer wie die Wohnungen trägt. Die in den Plänen eingezeichneten Einstellplätze Nrn. 22 und 23 gehören zum Gemeinschaftseigentum."