BGH - Beschluss vom 31.08.2010
VIII ZB 13/10
Normen:
BGB § 556 Abs. 3 S. 2, 3; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 2;
Vorinstanzen:
AG Bad Neustadt, vom 28.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 140/08
LG Schweinfurt, vom 17.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 24 S 61/09

Erfordernis des Angreifens begünstigender oder in der Begründung nicht angeführter Teile eines Urteils durch den Kläger im Berufungsverfahren

BGH, Beschluss vom 31.08.2010 - Aktenzeichen VIII ZB 13/10

DRsp Nr. 2010/17573

Erfordernis des Angreifens begünstigender oder in der Begründung nicht angeführter Teile eines Urteils durch den Kläger im Berufungsverfahren

Den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 und 2 ZPO ist genügt, wenn nur die der beschwerdeführenden Partei nachteilige Auffassung des Gerichts angegriffen wird.

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Schweinfurt vom 17. Dezember 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Beschwerdewert: 2.150,57 €.

Normenkette:

BGB § 556 Abs. 3 S. 2, 3; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 2;

Gründe

I.