BGH - Urteil vom 26.02.2016
V ZR 250/14
Normen:
WEG § 8; WEG § 21 Abs. 4; WEG § 21 Abs. 8;
Fundstellen:
BauR 2016, 1486
MDR 2016, 819
MietRB 2016, 226
NJW 2016, 2181
NJW 2016, 8
NVwZ 2016, 1744
NZM 2016, 523
ZMR 2016, 553
ZfBR 2016, 570
Vorinstanzen:
AG Niebüll, vom 05.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 18 C 42/13
LG Itzehoe, vom 14.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 13/14

Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen an den Stellplatznachweis als Aufgabe aller Wohnungseigentümer; Abweichung des Bauträgers von den der Baugenehmigung zugrundeliegenden Plänen bei der Errichtung der Wohnanlage und der Teilung; Erstmalige ordnungsmäßige Herstellung des Gemeinschaftseigentums; Öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Schaffung weiterer Stellplätze

BGH, Urteil vom 26.02.2016 - Aktenzeichen V ZR 250/14

DRsp Nr. 2016/10593

Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen an den Stellplatznachweis als Aufgabe aller Wohnungseigentümer; Abweichung des Bauträgers von den der Baugenehmigung zugrundeliegenden Plänen bei der Errichtung der Wohnanlage und der Teilung; Erstmalige ordnungsmäßige Herstellung des Gemeinschaftseigentums; Öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Schaffung weiterer Stellplätze

Die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen an den Stellplatznachweis ist Aufgabe aller Wohnungseigentümer, wenn der Bauträger bei der Errichtung der Wohnanlage und der Teilung nach § 8 WEG von den der Baugenehmigung zugrundeliegenden Plänen abgewichen ist und dadurch die öffentlich-rechtliche Verpflichtung besteht, weitere Stellplätze zu schaffen.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 14. Oktober 2014 wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der letzte Absatz des Urteilstenors zu 1 wie folgt lautet:

Es ist beschlossen, die öffentlich-rechtlichen Anforderungen an den Stellplatznachweis bezüglich der Eigentumswohnung Nr. 339 im Gebäudeblock A, Haus Metropol, A. -Straße, S. zu erfüllen.

Normenkette:

WEG § 8; WEG § 21 Abs. 4; WEG § 21 Abs. 8;

Tatbestand