Die Revision gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 14. Oktober 2014 wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der letzte Absatz des Urteilstenors zu 1 wie folgt lautet:
Es ist beschlossen, die öffentlich-rechtlichen Anforderungen an den Stellplatznachweis bezüglich der Eigentumswohnung Nr. 339 im Gebäudeblock A, Haus Metropol, A. -Straße, S. zu erfüllen.
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