BAG - Urteil vom 29.06.2011
5 AZR 135/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) § 2 Abs. 1; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) § 4 Abs. 1; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) § 19 Abs. 2; Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) § 1 Abs. 2; Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) § 16;
Fundstellen:
NZA 2012, 416
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 12.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 901/08
ArbG Oldenburg, vom 06.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 30/08

Ergänzende [Vertrags-] Auslegung einer kleinen dynamischen Bezugnahmeklausel bei Tarifpluralität

BAG, Urteil vom 29.06.2011 - Aktenzeichen 5 AZR 135/09

DRsp Nr. 2011/15119

Ergänzende [Vertrags-] Auslegung einer kleinen dynamischen Bezugnahmeklausel bei Tarifpluralität

Orientierungssätze: 1. Eine arbeitsvertragliche Vereinbarung, wonach der Chefarzt eines Krankenhauses eine Vergütung "entsprechend der Vergütungsgruppe I des BAT in der jeweils gültigen Fassung" erhält und bei Ersetzung des BAT "an die Stelle der Vergütungsgruppe I BAT die entsprechende Vergütungsgruppe des neuen Tarifvertrags unter Berücksichtigung etwaiger Überleitungsbestimmungen" tritt, trägt nach ihrem Wortlaut sowohl eine Erstreckung auf den TVöD als auch eine solche auf den TV-Ärzte/VKA. 2. Die dem Wortlaut einer derartigen Bezugnahmeklausel nach mögliche, der Tarifpluralität auf tariflicher Ebene folgende Regelungspluralität ist mittels ergänzender Vertragsauslegung regelmäßig dahingehend aufzulösen, dass sich die Vergütung des Chefarztes nach der Entgeltgruppe 15Ü TVöD richten soll. Einen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe IV TV-Ärzte/VKA ab 1. August 2006 begründet eine derartige Bezugnahmeklausel nicht.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 12. Dezember 2008 - 16 Sa 901/08 E - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 6. Mai 2008 - 5 Ca 30/08 E - abgeändert.

3. Die Klage wird abgewiesen.