BGH - Urteil vom 28.06.2019
V ZR 250/18
Normen:
WEG § 25;
Fundstellen:
DNotZ 2020, 31
MDR 2019, 1305
MietRB 2019, 331
NJW-RR 2019, 1354
NZG 2019, 1346
NZM 2019, 858
NotBZ 2020, 29
ZIP 2019, 2005
ZMR 2020, 46
Vorinstanzen:
AG Gotha, vom 13.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 30/17
LG Gera, vom 03.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 17/18

Ergänzende Auslegung einer Vertretungsregel in der Teilungserklärung einer Wohnungseigentümergemeinschaft; Beschluss über die Wiederbestellung des Verwalters; Rechtswidriger Ausschluss von der Stimmabgabe

BGH, Urteil vom 28.06.2019 - Aktenzeichen V ZR 250/18

DRsp Nr. 2019/14200

Ergänzende Auslegung einer Vertretungsregel in der Teilungserklärung einer Wohnungseigentümergemeinschaft; Beschluss über die Wiederbestellung des Verwalters; Rechtswidriger Ausschluss von der Stimmabgabe

Eine Bestimmung in der Teilungserklärung, nach der Wohnungseigentümer sich in der Eigentümerversammlung nur durch den Ehegatten, einen Wohnungseigentümer oder den Verwalter vertreten lassen können, ist regelmäßig dahin ergänzend auszulegen, dass sie auch für juristische Personen gilt und dass diese sich nicht nur durch ihre organschaftlichen Vertreter, sondern auch durch einen ihrer Mitarbeiter vertreten lassen können. Eine solche Vertretungsklausel ist ferner regelmäßig ergänzend dahin auszulegen, dass sich eine juristische Person in der Eigentümerversammlung jedenfalls auch von einem Mitarbeiter einer zu demselben Konzern gehörenden (weiteren) Tochtergesellschaft vertreten lassen darf, wenn diese für die Verwaltung der Sondereigentumseinheiten zuständig ist.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 3. September 2018 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

WEG § 25;

Tatbestand

Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Klägerin, der T. GmbH, gehören 22 Wohnungen, die restlichen 21 Wohnungen den beklagten übrigen Wohnungseigentümern.