Die Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 3. September 2018 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Klägerin, der T. GmbH, gehören 22 Wohnungen, die restlichen 21 Wohnungen den beklagten übrigen Wohnungseigentümern.
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