1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwerin vom 03.09.2021, Az.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Schwerin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 7.000,00 EUR festgesetzt.
Der erstinstanzliche Streitwert wird geändert und ebenfalls auf bis zu 7.000,00 EUR festgesetzt.
I.
Der Kläger verpachtete der Beklagten mit Vertrag vom 10.02.1999 landwirtschaftliche Nutzflächen in der Gemarkung xxx im Umfang von ca. 54 ha. Der Vertrag weist eine Laufzeit von 24 Jahren aus sowie einen jährlichen Pachtzins von 8.497,00 DM (= 4.344,45 EUR).
§ 3 Abs. 3 des Pachtvertrages enthält folgende hier relevante Regelung:
"Jeder Vertragspartner kann nach jeweils 3 Pachtjahren verlangen, dass der Pachtpreis entsprechend der Veränderung des ortsüblichen Pachtpreises angepasst wird, wenn diese Veränderung mehr als 10 % beträgt. Das Verlangen muss im letzten Monat des jeweils 3. Pachtjahres gestellt werden."
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