LG Freiburg - Urteil vom 04.06.1981
3 S 17/81
Normen:
MHG § 1 S. 3, § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
WuM 1981, 212
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 31.12.1980 - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 507/79

Erhöhung einer niedriger als ortsüblichen Miete

LG Freiburg, Urteil vom 04.06.1981 - Aktenzeichen 3 S 17/81

DRsp Nr. 2001/8490

Erhöhung einer niedriger als ortsüblichen Miete

Der Mieter kann eine verhältnismäßige Reduzierung der im Mieterhöhungsverfahren festzustellenden ortsüblichen Vergleichsmiete nicht schon dadurch erreichen, daß er dartut, die seinerzeit vereinbarte Miete sei geringer gewesen als die ortsübliche Vergleichsmiete. Vielmehr kann der Vermieter die Miete grundsätzlich bis zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete anheben, auch wenn bisher ein Mietzins zu zahlen war, der ganz erheblich unter der Vergleichsmiete lag.

Normenkette:

MHG § 1 S. 3, § 2 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Parteien streiten über die Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Die Beklagten sind aufgrund eines Mietvertrages vom 1./13. Mai 1974 bzw. dessen Neufassung vom 21. November 1975/3. März 1976 in Verbindung mit den Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Bundesmietwohnungen seit dem 1. Mai 1974 Mieter einer der Bundesrepublik Deutschland gehörenden, in der Nähe des Autobahnzubringers Mitte gelegenen Wohnung mit einer Größe von 124,9 qm. Der Beklagte Ziffer 1 ist Berufssoldat. Zu Beginn des Mietverhältnisses wurde eine monatliche Miete ohne Nebenkosten in Höhe von 305,53 DM vereinbart. Dies entsprach einem Preis von 2,43 DM pro qm. Die Instandhaltung der Wohnung und die Durchführung der Schönheitsreparaturen oblag nach dem Mietvertrag der Vermieterin.