I.
Die Parteien streiten über die Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Die Beklagten sind aufgrund eines Mietvertrages vom 1./13. Mai 1974 bzw. dessen Neufassung vom 21. November 1975/3. März 1976 in Verbindung mit den Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Bundesmietwohnungen seit dem 1. Mai 1974 Mieter einer der Bundesrepublik Deutschland gehörenden, in der Nähe des Autobahnzubringers Mitte gelegenen Wohnung mit einer Größe von 124,9 qm. Der Beklagte Ziffer 1 ist Berufssoldat. Zu Beginn des Mietverhältnisses wurde eine monatliche Miete ohne Nebenkosten in Höhe von 305,53 DM vereinbart. Dies entsprach einem Preis von 2,43 DM pro qm. Die Instandhaltung der Wohnung und die Durchführung der Schönheitsreparaturen oblag nach dem Mietvertrag der Vermieterin.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|