Die Beklagten sind Mieter im Hauser der Klägerin. Dem Mietverhältnis liegt ein Mietvertrag vom 01.02.1978 zugrunde, auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 44 ff. d.A.). Unter anderem haben die Parteien in § 13 folgendes vereinbart:
§ 13 Tierhaltung
"Tiere, auch Haustiere, wie Hunde, Katzen, Hühner, Tauben, Kaninchen dürfen nicht gehalten werden. Abweichende Vereinbarungen müssen im Einzelfall von den Parteien schriftlich getroffen werden. Wird die Zulässigkeit der Tierhaltung vereinbart, so haften die Mieter für alle durch die Tierhaltung entstehenden Schäden."
Die Beklagten halten nunmehr seit einigen Monaten einen Hund, dessen Abschaffung die Klägerin von den Beklagten verlangt.
Die Klägerin behauptet, infolge der Hundehaltung sei es bereits zu Störungen und Beeinträchtigungen gekommen.
Sie beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung einer für den Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe zu unterlassen, in der von ihnen im Hause der Klägerin ... gemieteten, im Erdgeschoss gelegenen Wohnung eine Hund zu halten.
Die Beklagten beantragen,
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