BSG - Urteil vom 19.10.2016
B 14 AS 50/15 R
Normen:
SGB X § 63; SGG § 193; SGG § 197;
Fundstellen:
NZS 2017, 360
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 09.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 2960/13
SG Cottbus, vom 24.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 1143/13

Erledigung der Kostengrundentscheidung des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens bei anschließendem gerichtlichen Verfahren

BSG, Urteil vom 19.10.2016 - Aktenzeichen B 14 AS 50/15 R

DRsp Nr. 2017/3315

Erledigung der Kostengrundentscheidung des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens bei anschließendem gerichtlichen Verfahren

Schließt sich an ein Vorverfahren ein gerichtliches Verfahren an, erledigt sich die Kostengrundentscheidung des angefochtenen Widerspruchsbescheids.

Auf die Revision des Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. September 2015 und des Sozialgerichts Cottbus vom 24. September 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 63; SGG § 193; SGG § 197;

Gründe:

I

Umstritten ist die Verpflichtung des beklagten Jobcenters zur Festsetzung der Kosten eines zum Teil erfolgreichen Widerspruchsverfahrens vor Abschluss des in der Hauptsache wegen des anderen Teils anhängigen Klageverfahrens.

In einem von dem anwaltlich vertretenen Kläger geführten Widerspruchsverfahren gegen einen Bescheid nach dem SGB II, der eine Erstattung überzahlter Leistungen in Höhe von 12,21 Euro forderte, gab der Beklagte dem Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 4.7.2012 - W 1826/12 - überwiegend statt und reduzierte den Erstattungsbetrag auf 2,21 Euro. Zugleich verfügte er, dass die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen in Höhe von 82 von Hundert (vH) auf Antrag erstattet würden und die Zuziehung des Bevollmächtigten notwendig gewesen sei.