OLG München - Urteil vom 29.01.2015
23 U 3353/14
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; ZPO § 91a; BGB § 546;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 28.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen O 23013/13

Erledigung eines Räumungsbegehrens hinsichtlich gewerblicher Mieträume

OLG München, Urteil vom 29.01.2015 - Aktenzeichen 23 U 3353/14

DRsp Nr. 2015/2912

Erledigung eines Räumungsbegehrens hinsichtlich gewerblicher Mieträume

Hat der Mieter gewerblicher Räume sich in einer Vollstreckungsvereinbarung verpflichtet, wöchentlich 20.000 EUR auf bestehende Rückstände und zusätzlich eine laufende Nutzungsentschädigung zu zahlen, so kann die Zahlung auf die Rückstände nicht mit der Begründung verweigert werden, der Mieter habe die Räume wegen eines Defekts der Sprinkleranlage einige Tage nicht benutzen können.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 28.07.2014 in Ziffer 1. dahingehend abgeändert, dass gegenüber der Beklagten zu 2) und 3) festgestellt wird, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu 2) und 3).

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten zu 2) und 3) können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; ZPO § 91a; BGB § 546;

Gründe

Sodann wird das Urteil gem. § 540 Abs. 1 ZPO wie folgt zu Protokoll begründet:

I.