BGH - Urteil vom 20.01.2012
V ZR 55/11
Normen:
BGB § 185; ZPO § 727 analog; WEG § 21 Abs. 8;
Fundstellen:
MDR 2012, 337
MietRB 2012, 108
NJW 2012, 1207
NZM 2012, 349
WM 2012, 1978
ZfBR 2012, 349
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 30.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 27 C 60/10
LG Köln, vom 03.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 29 S 192/10

Erlöschen einer materiellrechtlichen Ermächtigung zu einem Forderungseinzug nach vorzeitiger Abberufung des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft wegen gravierender Pflichtverletzungen

BGH, Urteil vom 20.01.2012 - Aktenzeichen V ZR 55/11

DRsp Nr. 2012/6338

Erlöschen einer materiellrechtlichen Ermächtigung zu einem Forderungseinzug nach vorzeitiger Abberufung des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft wegen gravierender Pflichtverletzungen

Die vorzeitige Abberufung eines Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft wegen gravierender Pflichtverletzungen mit der Folge, dass den Wohnungseigentümern eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zugemutet werden kann, führt im Regelfall dazu, dass eine materiellrechtliche Ermächtigung zu einem Forderungseinzug erlischt.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 3. Februar 2011 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus den Beschlüssen des Oberlandesgerichts Köln vom 27. August 2008 - 16 Wx 260/07 -, des Landgerichts Bonn vom 29. Oktober 2007 - 8 T 112/07 - und des Amtsgerichts Bonn vom 24. Januar 2008 - 28 II 131/07 - durch die Beklagte betrifft.

Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 30. Juli 2010 auf die Berufung der Kläger abgeändert.