Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 3. Februar 2011 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus den Beschlüssen des Oberlandesgerichts Köln vom 27. August 2008 - 16 Wx 260/07 -, des Landgerichts Bonn vom 29. Oktober 2007 - 8 T 112/07 - und des Amtsgerichts Bonn vom 24. Januar 2008 - 28 II 131/07 - durch die Beklagte betrifft.
Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 30. Juli 2010 auf die Berufung der Kläger abgeändert.
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